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In der GmbH ist ein Gesellschafter verstorben – Wie gehen wir damit um?

· Martin Konstantin Thelen

Der Tod eines GmbH-Gesellschafters wirft zahlreiche rechtliche und organisatorische Fragen auf. Von der Aktualisierung der Gesellschafterliste über die Rechte der Erben bis hin zur Handlungsfähigkeit der Gesellschaft – schnelles und rechtssicheres Vorgehen ist entscheidend, um Konflikte und Risiken für die GmbH zu vermeiden.

Verstirbt ein Gesellschafter einer GmbH, ergeben sich daraus einige schwierige rechtliche Folgen für dessen Erben und weitere Gesellschafter. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Themen dar:

1. Der Geschäftsführer der GmbH muss eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen, aus der sich der Erbe des verstorbenen Gesellschafters ergeben. Sofern mehrere Personen geerbt haben, stehen diesen die Geschäftsanteile in Erbengemeinschaft zu. Sie müssen sich sodann darüber verständigen, wem von ihnen die Geschäftsanteile endgültig allein zustehen sollen. Häufig enthält ein Testament des verstorbenen Gesellschafters Vorgaben dazu, wie mehrere Miterben die Geschäftsanteile verteilen sollen. Die Verteilung müssen sie zwingend in einer notariellen Urkunde regeln.

Um die Erbenstellung gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer nachzuweisen, brauchen der bzw. die Erben einen Erbschein oder eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen des verstorbenen Gesellschafters wegen. Einen Erbschein beantragen können nur Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter sowie Vollstreckungsgläubiger des Erblassers oder Erben. Die übrigen Gesellschafter können dagegen keinen Erbnachweis erlangen. Das kann misslich sein.

2. Meist wird der Geschäftsführer der GmbH alle Gesellschafter zu einer (außerordentlichen) Gesellschafterversammlung laden. Unterlässt er die Ladung eines Gesellschafters, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse unheilbar nichtig! Die Ladung muss der Geschäftsführer an diejenigen Gesellschafter richten, die in der Gesellschafterliste eingetragen sind. Solange dort noch der verstorbene Gesellschafter eingetragen ist, muss der Geschäftsführer die Ladung zumindest an dessen Adresse senden.

3. Auf der Gesellschafterversammlung können die Gesellschafter wichtige Entscheidungen für das Fortleben der GmbH treffen. Insbesondere können sie einen weiteren Geschäftsführer bestellen.

Falls die übrigen Gesellschafter die Erben des verstorbenen Gesellschafters ablehnen, können sie je nach Regelung im Gesellschaftsvertrag die Einziehung der Geschäftsanteile des Verstorbenen beschließen. Den gefassten Einziehungsbeschluss muss der Geschäftsführer dem betroffenen Gesellschafter bekannt geben. Infolge der Einziehung scheiden die Erben des verstorbenen Gesellschafters aus der GmbH aus, können also keinen Einfluss mehr nehmen. Im Gegenzug erhalten sie aber i.d.R. eine Abfindung.

4. Besondere Probleme ergeben sich, wenn der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH verstirbt (sog. Ein-Mann-GmbH). Zwar gehen dessen Geschäftsanteile auf dessen Erben über; der Erbe ist aber nicht automatisch neuer Geschäftsführer. Vielmehr muss er einen Beschluss über seine Bestellung fassen. Den Beschluss kann aber nur wirksam derjenige Gesellschafter fassen, der in der aktuell beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste als Gesellschafter aufgeführt ist. Dies ist noch der Verstorbene. Die neue Liste, die den Erben als Gesellschafter ausweist, kann nur der Geschäftsführer der GmbH einreichen. Infolge des Todes des einzigen Geschäftsführers hat die GmbH aber keinen Geschäftsführer mehr. Daher muss der Erbe zunächst einen sog. Notgeschäftsführer durch das Handelsregistergericht bestellen lassen. Dieser kann dann eine neue Gesellschafterliste einreichen. Anschließend beruft er eine Gesellschafterversammlung ein, auf der die Gesellschafter-Erben einen neuen Geschäftsführer bestellen.