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Wie man ein Berliner Testament repariert

· Martin Konstantin Thelen

Ein Berliner Testament kann Steuernachteile und starre Bindungen verursachen. Nach dem Tod des ersten Ehepartners gibt es zwei Wege zur Reparatur: Kinder können den Pflichtteil fordern oder der überlebende Ehegatte schlägt das Erbe gegen Abfindung aus. So lassen sich Freibeträge nutzen und Flexibilität zurückgewinnen.

Die meisten Eheleute in Deutschland setzen sich im Rahmen eines sog. Berliner Testaments gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Längstlebenden sollen die Kinder als sog. Schlusserben das verbleibende Vermögen erben. Ein solches Testament kann deswegen nachteilig sein, weil die Kinder ihre Erbschaftsteuerfreibeträge nach dem erstversterbenden Ehegatten nicht nutzen. Außerdem kann der überlebende Ehegatte an die Erbeinsetzung der Kinder gebunden sein. Das bedeutet: Er kann die Erben nicht ändern, selbst wenn eines der Kinder aus seiner Sicht kein Erbe mehr verdient hat. Um diese Defekte nach dem Tod des ersten Ehegatten zu reparieren, bieten sich zwei Wege an.

1. Kinder verlangen Pflichtteil

Die Kinder könnten im Einvernehmen mit dem überlebenden Ehegatten/Elternteil ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber diesem geltend machen. Die Zahlungen auf den Pflichtteil gelten erbschaftsteuerlich als Erwerb von Todes wegen vom Erblasser. Auf dies Weise können die Kinder ihre Freibeträge zum erstverstorbenen Elternteil (zumindest teilweise) ausschöpfen. Gleichzeitig sinkt die Steuerlast bei dem überlebenden Ehegatten. Überträgt der überlebende Ehegatte zur Abgeltung des Pflichtteils das Eigentum an einer Nachlassimmobilie auf die Kinder, fällt wegen der Übertragung in gerader Linie keine Grunderwerbsteuer an.

2. Überlebender Ehegatte schlägt Erbe gegen Abfindung aus

Alternativ könnte der überlebende Ehegatte das Erbe gegen Zahlung einer Abfindung durch die Kinder ausschlagen. Die Abfindungszahlung gilt erbschaftsteuerlich als Erwerb von Todes wegen vom Erblasser. Dadurch kann der ausschlagende Ehegatte seinen Freibetrag im Verhältnis zum verstorbenen Ehegatten nutzen. Zugleich können die Kinder ihre Freibeträge zum verstorbenen Elternteil nutzen. Die Kinder können Geld zahlen oder auch dem überlebenden Ehegatten das Eigentum an einer Nachlassimmobilie oder Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch als Abfindung einräumen. Dann fällt wegen der Übertragung in gerader Linie keine Grunderwerbsteuer an. Zudem brauchen die Kinder kein Darlehen bei einer Bank aufzunehmen. Darüber hinaus wird der überlebende Ehegatte wegen der Ausschlagung von der Bindung an wechselbezügliche Verfügungen frei. Er kann also völlig neu testieren. Dieses Manöver empfiehlt sich aber nur dann, wenn die Kinder eindeutig die Ersatzerben des erstverstorbenen Ehegatten sind. Erbt ein übersehenes einseitiges Kind des Erblassers nach gesetzlicher Erbfolge mit, kann der überlebende Ehegatte die lenkende Ausschlagung nicht per Anfechtung rückgängig machen!

Eheleute sollten zu Lebzeiten prüfen, inwieweit ein gemeinsames Testament nachteilige Folgen haben kann. Sollte ein Ehegatte versterben und ein Nachteil eintreten, sollte sich der überlebende Ehegatte schnellstmöglich bei Steuerberater und Notar beraten lassen. Häufig kann es gelingen, das Berliner Testament zu reparieren.